Die KI-Verordnung der EU
Welche Pflichten treffen ein mittelständisches Unternehmen, das KI-Werkzeuge einsetzt, aber keine entwickelt?
Kurzantwort
20 SekundenWenn Ihr Unternehmen KI-Werkzeuge benutzt, statt sie zu bauen, sind Sie Betreiber — und damit trifft Sie nur ein kleiner Teil der Verordnung. Die wichtigste Pflicht gilt bereits seit dem 2. Februar 2025: Sie müssen Maßnahmen ergreifen, die die KI-Kompetenz Ihrer Beschäftigten fördern (Artikel 4) — seit Juli 2026 ohne die frühere Anforderung, ein bestimmtes Niveau sicherzustellen. Ab dem 2. August 2026 kommen Transparenzpflichten hinzu: Chatbots müssen sich als solche zu erkennen geben, KI-erzeugte Inhalte sind zu kennzeichnen. Die aufwendigen Hochrisiko-Pflichten wurden durch den Digital Omnibus auf Dezember 2027 verschoben und betreffen ohnehin nur bestimmte Einsatzfelder wie Personalauswahl oder Kreditvergabe. Für den typischen Mittelständler heißt das: Schulung nachweisen, Chatbots kennzeichnen, den Rest im Blick behalten.
Stufe 2
Einordnung
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Der Stichtag, den kaum jemand bemerkt#
Die KI-Verordnung tritt nicht an einem Tag in Kraft, sondern in Stufen über mehrere Jahre — ähnlich wie die Elbvertiefung, über die zwei Jahrzehnte lang geredet wurde, bevor irgendwo ein Bagger stand. Der 2. August 2026 ist die dritte dieser Stufen. Man könnte das für eine Nachricht halten. In den meisten mittelständischen Betrieben wird es allerdings niemandem auffallen, schon deshalb nicht, weil die vorherige Stufe dort ebenso unbemerkt geblieben ist. Sie gilt seit Februar 2025.
Das ist die eigentliche Nachricht: Nicht das Neue drängt, sondern das Liegengebliebene. Doch was verlangt Brüssel eigentlich von einem Haus, das künstliche Intelligenz lediglich benutzt, statt sie zu bauen?
Zwei Rollen, sehr ungleich verteilte Lasten#
Die Verordnung unterscheidet vor allem zwischen dem Anbieter, der ein KI-System entwickelt und unter eigenem Namen in Verkehr bringt, und dem Betreiber, der ein solches System im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit einsetzt. Nahezu alle Pflichten, über die öffentlich gesprochen wird — Konformitätsbewertung, technische Dokumentation, Risikomanagementsystem — treffen den Anbieter.
Ein Unternehmen, das Microsoft Copilot lizenziert oder seinen Leuten ChatGPT zur Verfügung stellt, ist Betreiber. Es entwickelt nichts, es bringt nichts in Verkehr, und der weit überwiegende Teil der Verordnung geht an ihm vorbei. Der Unterschied ist derselbe wie zwischen Werft und Reederei: Wer ein Schiff baut, hat mit Klassifikation, Abnahme und Baudokumentation zu tun. Wer eines chartert, hat andere Sorgen — aber eben auch welche. Diese Unterscheidung sauber zu treffen, erspart im Zweifel monatelange Beschäftigung mit Vorschriften, die niemanden im Haus betreffen.
Was seit Februar 2025 gilt: Artikel 4#
Die eine Pflicht, die jeden Betreiber trifft, steht in Artikel 4 und ist kurz. Sie verlangt, Maßnahmen zu ergreifen, die die KI-Kompetenz des eigenen Personals fördern — und derer, die sonst in Ihrem Auftrag mit solchen Systemen arbeiten. Maßstab sind Vorkenntnisse, Erfahrung, Ausbildung und der konkrete Einsatzzusammenhang.
Geändert im Juli 2026. Die ursprüngliche Fassung verlangte, ein ausreichendes Maß an KI-Kompetenz sicherzustellen. Die Digital-Omnibus-Verordnung (EU) 2026/1744, veröffentlicht am 24. Juli 2026 und in Kraft seit dem 27. Juli 2026, hat das entschärft: Ein bestimmtes Kompetenzniveau einzelner Personen muss nicht mehr garantiert werden. Die Pflicht, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, besteht unverändert fort.
Es gibt keine Untergrenze für die Unternehmensgröße, keine Ausnahme für die Nutzung fremder Werkzeuge und kein vorgeschriebenes Zertifikat. Verlangt werden Maßnahmen, die zum eigenen Einsatz passen, kein Nachweispapier. Ein Zertifikat kann belegen, dass eine Maßnahme stattgefunden hat — ob sie angemessen war, entscheidet es nicht. Die Europäische Kommission stellt ausdrücklich klar, dass weder ein Zertifikat noch ein bestimmtes Schulungsformat die Erfüllung von Artikel 4 vermuten lässt.
Was am 2. August 2026 hinzukommt#
Mit dieser Stufe werden die Transparenzpflichten aus Artikel 50 wirksam. Sie sind der erste Teil der Verordnung, der im Alltag eines Anwenderunternehmens sichtbar wird:
- Ein Chatbot muss offenlegen, dass sein Gegenüber mit einer Maschine spricht — es sei denn, das ist aus den Umständen ohnehin offensichtlich.
- KI-erzeugte oder -bearbeitete Inhalte sind maschinenlesbar zu kennzeichnen. Für bereits im Umlauf befindliche Systeme gibt es eine Übergangsfrist bis zum 2. Dezember 2026.
- Wer Emotionserkennung oder biometrische Kategorisierung einsetzt, muss die betroffenen Personen darüber informieren.
- Täuschend echte Darstellungen realer Personen oder Orte sind als solche offenzulegen.
Für die meisten Mittelständler ist davon nur der erste Punkt relevant — und der auch nur, wenn tatsächlich ein Chatbot im Kundenkontakt läuft.
Was verschoben wurde#
Der ursprüngliche Zeitplan sah für den 2. August 2026 den großen Wurf vor: die vollen Pflichten für Hochrisiko-Anwendungen nach Anhang III. Durch den sogenannten Digital Omnibus wurde dieser Termin auf den 2. Dezember 2027 verschoben, für in Produkte eingebettete Systeme auf den 2. August 2028. Das Europäische Parlament stimmte im Juni 2026 zu, der Rat kurz darauf.
Diese Verschiebung ist keine Entwarnung, sondern eine Verlängerung der Vorbereitungszeit. Wer Bewerbervorauswahl, Kreditwürdigkeitsprüfung oder Leistungsbewertung von Beschäftigten automatisieren will, sollte die gewonnenen Monate nutzen und nicht abwarten.
Stufe 3
Vertiefung
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Der Zeitplan im Überblick#
| Datum | Was wirksam wird | Betrifft Anwenderunternehmen |
|---|---|---|
| 1. Aug. 2024 | Verordnung tritt in Kraft | nein, nur Fristbeginn |
| 2. Feb. 2025 | Verbotene Praktiken (Art. 5), KI-Kompetenz (Art. 4) | ja |
| 2. Aug. 2025 | Pflichten für Allzweck-KI-Modelle, Aufsichtsstrukturen | mittelbar |
| 2. Aug. 2026 | Transparenzpflichten (Art. 50), Durchsetzung bei Allzweck-KI | ja |
| 2. Dez. 2026 | Ende der Übergangsfrist für die Kennzeichnung älterer Systeme | ja |
| 2. Dez. 2027 | Hochrisiko-Systeme nach Anhang III (verschoben) | nur bei einschlägigem Einsatz |
| 2. Aug. 2028 | Hochrisiko-Systeme in regulierten Produkten (verschoben) | nur bei einschlägigem Einsatz |
Wie sich Artikel 4 praktisch erfüllen lässt#
Weil die Verordnung keinen Lehrplan nennt, orientiert man sich sinnvollerweise an den Erwägungsgründen: Die Beschäftigten sollen verstehen, was das System tut, Chancen und Risiken einschätzen können und die Ausgabe richtig einordnen. Praktisch heißt das, dass jede Person, die ein solches Werkzeug benutzt, fünf Fragen ohne Zögern beantworten können sollte.
- Was geschieht mit dem Text, den ich eingebe, und wohin geht er?
- Welche Informationen darf ich eingeben und welche nicht?
- Woran erkenne ich, dass die Ausgabe falsch ist, obwohl sie überzeugend klingt?
- Wann genügt das Ergebnis, und wann braucht es eine zweite Prüfung?
- Wem melde ich einen offensichtlichen Fehler?
Für die Dokumentation genügt, was jede Personalabteilung ohnehin kann: Datum, Teilnehmerkreis, behandelte Inhalte, Lernziele, Teilnahmebestätigung. Wichtiger als die Form ist, dass die Schulung zu den Systemen passt, die tatsächlich im Einsatz sind — und dass sie wiederholt wird, wenn sich die Werkzeuglandschaft verschiebt.
Wann Sie unbeabsichtigt zum Anbieter werden#
Die Rollenzuordnung ist nicht unverrückbar. Aus einem Betreiber kann ein Anbieter werden, und dann gilt ein ungleich strengeres Regime. Drei Konstellationen kommen in der Praxis vor:
- Sie geben ein zugekauftes System unter Ihrem eigenen Namen oder Ihrer Marke weiter.
- Sie verändern die Zweckbestimmung eines Systems wesentlich — es wird für etwas anderes benutzt, als der Hersteller vorgesehen hat.
- Sie nehmen an einem Hochrisiko-System eine wesentliche Änderung vor.
Wer ein Sprachmodell über eine Programmierschnittstelle in ein eigenes Produkt einbaut und dieses Produkt Kunden anbietet, sollte diese Frage früh mit anwaltlicher Begleitung klären. Wer dasselbe Modell nur intern nutzt, nicht.
Aufsicht und Bußgelder#
In Deutschland wurde die Aufsicht mit dem KI-Durchführungsgesetz geregelt, das im Juli 2026 den Bundesrat passiert hat; zentrale Aufsichtsbehörde wird die Bundesnetzagentur. Der Rahmen für Sanktionen ist gestaffelt: Verstöße gegen die Verbote aus Artikel 5 sind am schärfsten bewehrt, Verstöße im Bereich der Allzweck-KI-Modelle liegen bei bis zu 15 Millionen Euro beziehungsweise drei Prozent des weltweiten Jahresumsatzes.
Für Artikel 4 sieht die Verordnung keinen eigenen Bußgeldtatbestand vor. Das ist allerdings ein schwaches Argument für Untätigkeit: Fehlende Kompetenz wirkt bei jedem anderen Vorfall als Verschärfung, und im Schadensfall stellt sich die Frage nach der Organisationspflicht ohnehin.
Was in den nächsten Wochen zu tun ist#
Für ein Unternehmen ohne Hochrisiko-Anwendungen ist die Liste kurz. Erstens: feststellen, welche KI-Werkzeuge tatsächlich im Einsatz sind, einschließlich der privaten Zugänge, die niemand gemeldet hat. Zweitens: entscheiden, welche davon freigegeben sind, und die Bedingungen dafür schriftlich festhalten — eine Seite genügt. Drittens: die Belegschaft schulen und das dokumentieren. Viertens: falls ein Chatbot im Kundenkontakt läuft, dessen Kennzeichnung prüfen.
Das ist, für die allermeisten mittelständischen Unternehmen, der vollständige Pflichtenkreis.
Quellen
- Verordnung (EU) 2024/1689 über künstliche Intelligenz — Rechtstext, insbesondere Art. 3, 4, 5, 50 und 113 abgerufen 31.07.2026
- Verordnung (EU) 2026/1744 (Digital-Omnibus-Verordnung) — Änderungsverordnung, Amtsblatt vom 24.07.2026, in Kraft seit 27.07.2026 — ändert Artikel 4 und verschiebt die Hochrisiko-Fristen abgerufen 04.08.2026
- EU AI Act ab 2. August 2026: Was gilt, was verschoben ist — Übersicht zu Digital Omnibus, Fristverschiebungen und deutscher Aufsicht abgerufen 31.07.2026
- EU AI Act für den Mittelstand 2026/2027 — Bestätigt Verschiebung der Anhang-III-Pflichten auf den 2. Dezember 2027 abgerufen 31.07.2026
Was sich geändert hat
- Dossier angelegt. Zeitplan auf den Stand nach dem Digital Omnibus gebracht, Verschiebung der Hochrisiko-Pflichten aufgenommen.
- Artikel 4 auf die geänderte Fassung nach der Digital-Omnibus-Verordnung (EU) 2026/1744 gebracht: Maßnahmenpflicht statt garantiertem Kompetenzniveau. Amtsblattfundstelle als Primärquelle ergänzt.